Auszug aus DIN

Heißluftverfahren DIN 68800

5.3 Heißluftverfahren

5.3.1

Die Bekämpfung holzzerstörender Insekten kann auch durch das Heißluftverfahren erfolgen. Es bewirkt jedoch für das behandelte Holz keinen vorbeugenden Schutz. Im Anschluß an die Heißluftbehandlung ist daher eine vorbeugende Behandlung mit einem chemischen Schutzmittel durchzuführen, sofern die Holzteile nach DIN 68 800 Teil 3 nicht der Gefährdungsklasse 0 zugeordnet sind.)

5.3.2

Vor der Heißluftbehandlung ist zu prüfen, ob hitzeempfindliche Materialien durch das Heißluftverfahren beeinträchtigt werden können. Hiervon ist der Auftraggeber schriftlich in Kenntnis zu setzen.

5.3.3

Vorab ist ferner zu prüfen, ob schützenswerte Tiere ( z.B. Fledermäuse, Eulen, Turmfalken) vorhanden sind. Die Bekämpfungsmaßnahmen sind erst dann durchzuführen, wenn -jahreszeitlich bedingt- kein Besatz besteht.

5.3.5

An allen Stellen des zu behandelnden Holzes muß eine Mindesttemperatur von 55 °C für die Dauer von mindestens 60 min erreicht werden. Hierzu ist in der Querschnittsmitte der wärmetechnisch am ungünstigsten liegenden Holzteile und jeweils an mindestens zwei Stellen die Temperatur zu messen. In einem Meßprotokoll sind in höchstens 60 minütigen Intervallen Zeitpunkt und Meßwerte für alle Meßstellen zu registrieren. Die Meßstellen sind dauerhaft zu bezeichnen sowie zusätzlich in eine Meßskizze einzutragen, so daß ihre Lage rekonstruiert werden kann. Meßprotokoll und Meßskizze sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren.

5.3.6

Die Temperatur der Heißluft darf an den Oberflächen der beheizten Bauteile aus Feuersicherheitsgründen 120 °C nicht überschreiten. Die Austrittsöffnung muß mindestens 1 m von leichtentflammbaren Stoffen (Baustoffklasse B3 nach DIN 4102 Teil 1) (Papier, Pappe und dergleichen) entfernt sein. Die Raumtemperatur ist in Bereichen der zu erwartenden Höchsttemperatur zu messen und ebenfalls im Meßprotokoll zu registrieren. Die Lage der Meßstellen sowie die Anordnung der Heißlufteinführung ist in die Meßskizze (siehe Abschnitt 5.3.5) aufzunehmen.

5.3.8

Diejenigen Stellen des Gebälks bzw. des Holzwerks, die der Heißluftbehandlung nicht zugänglich sind, müssen mit Bekämpfungsmitteln gegen holzzerstörende Insekten im verbauten Holz nach dieser Norm behandelt werden.

5.3.10

Auf eine nachfolgende chemische vorbeugende Schutzmaßnahme kann auch verzichtet werden, wenn besondere hygienische oder lebensmittelrechtliche Bedenken, z. B. in Räumen, die für Wohn- oder Arbeitszwecke oder für die Lagerung von Lebens- oder Futtermitteln bestimmt sind, bestehen. Gleiches gilt bei begründeten umwelt- und naturschutzbezogenen Bedenken.

5.3.11

Wird nach Abschnitt 5.3.1, Abschnitt 5.3.9 oder Abschnitt 5.3.10 auf eine nachfolgende chemische vorbeugende Schutzmaßnahme verzichtet, ist der Auftraggeber darauf hinzuweisen, daß ein erneuter Insektenbefall die Standsicherheit der baulichen Anlage gefährden kann und die Holzbauteile daher regelmäßig zu überprüfen sind.

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen